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Wichtige Hinweise zum Praktikum


1. Sinn und Aufgabe des Betriebspraktikums

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung (MSW) vom 23.09.1999 (BASS 12-21) kann ein ein- bis dreiwöchiges Praktikum in der gymnasialen Oberstufe durchgeführt werden.

Ziel dieser Praktika ist es, den Schülerinnen und Schülern Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt zu vermitteln und ihnen aufgrund eigener Erfahrungen eine kritisch-produktive Auseinandersetzung mit diesen gesellschaftlichen Bereichen zu ermöglichen. Diese Erfahrungen sind auch hilfreich für die Berufswahl. Sie können dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen, so dass sie ihre bisherigen Berufsvorstellungen besser beurteilen und gegebenenfalls Alternativen entwickeln. Praktika geben darüber hinaus oft positive Impulse für das schulische Weiterlernen z.B. für das Erreichen eines Abschlusses.
Ein Praktikum kann den Zugang zu einem passenden Ausbildungsplatz erleichtern.


2. Gesetzliche Bestimmungen

Nach dem o.g. Runderlass gelten folgende Regelungen:

Praktikumsbetriebe sollen so gewählt werden, dass sie vom Wohnsitz aus zumutbar erreicht werden können. Falls das regionale Ausbildungsplatzangebot von Jugendlichen größere Mobilität verlangt, können auch Praktikumsplätze, die den Einzugsbereich der Schule überschreiten, genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Bis zu einer Entfernung von 25 km ab der Schule trägt der Schulträger die Fahrkosten. Die für den Besuch weiter entfernt liegender Betriebe darüber hinaus entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten, sofern von Schulträgerseite keine Kostenübernahme erfolgt.

 

Als Schulveranstaltungen unterliegen Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, trägt der Schulträger die Kosten (§ 1 Abs. 3 SchFG - BASS 1 - 5).

 

Über die erforderliche Nachbereitung im Unterricht hinaus sollen Ergebnisse aus Praktika in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe schriftlich dokumentiert werden. Sie können nach Festlegung durch die Schule in eine Facharbeit einfließen.

 

Während des Praktikums bleiben die Jugendlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Schule. Sie sind nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Praktikumsbetriebs und erhalten keine Vergütung. Sie unterliegen in dieser Zeit dem Weisungsrecht des Betriebspersonals.

 

Schülerbetriebspraktika sind nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zulässig. Die Einhaltung der für den einzelnen Praktikumsbetrieb geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz obliegt dem jeweiligen Betrieb. Der Betrieb stellt fest, welche Arbeitsschutzanforderungen gelten und in welchen Betriebsbereichen die Praktikantinnen und Praktikanten nicht tätig werden dürfen.

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