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Informationen zur Abschlussermittlung
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI)
(APO-SI § 38 und § 24 Absatz 1 und 2) |
Fächergruppen | |
Hauptfach (HF): D, M | Nebenfach (NF): übrige Fächer |
Grundbedingung |
ausreichende Leistungen in allen Fächern |
Erlaubte Minderleistungen |
Minimalanforderungen | |||||||||||||||||
Eine mangelhafte Leistung im HF oder NF und eine weitere mangelhafte bzw. ungenügende Leistung im NF bleiben unberücksichtigt. |
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Nachprüfungsmöglichkeit Wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Versetzungsbedingungen erfüllt werden. |
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Anmerkungen | |
• |
Mit der Versetzung in die Klasse 10 wird der Hauptschulabschluss vergeben. |
• |
Keine Ausgleichsregelungen! |
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 |
Fächergruppen | |
Hauptfach (HF): D, M | Nebenfach (NF): übrige Fächer |
Grundbedingung |
ausreichende Leistungen in allen Fächern |
Erlaubte Minderleistungen |
Minimalanforderungen | |||||||||||||||||
Eine mangelhafte Leistung im HF oder NF und eine weitere mangelhafte bzw. ungenügende Leistung im NF bleiben unberücksichtigt. |
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Nachprüfungsmöglichkeit Wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Versetzungsbedingungen erfüllt werden. |
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Anmerkungen | |
• |
Keine Ausgleichsregelungen! |
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) |
(APO-SI § 40) |
Fächergruppen | |
Hauptfach (HF): D, M, E, WP I | Nebenfach (NF): übrige Fächer |
Grundbedingung mindestens 2 E-Kurse | |
E-Kurse 4 WP I 4 | G-Kurse 3 |
zwei der anderen Fächer 3 | restliche andere Fächer 4 |
Erlaubte Minderleistungen und Ausgleichsregelungen | |
• |
Eine Minderleistung im NF um bis zu zwei Notenstufen bleibt unberücksichtigt, d.h. im NF ist eine nicht ausreichende Leistung (5 oder 6) immer möglich. |
• |
Eine (gegebenenfalls zusätzliche) Minderleistung im HF oder eine zweite Minderleistung im NF kann und muss ausgeglichen werden, aber nur HF durch HF und NF durch HF oder NF |
Minimalanforderungen | |||||||||||||||||||||
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Nachprüfungsmöglichkeit | |
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Wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Versetzungsbedingungen erfüllt werden. |
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe |
(APO-SI § 41) |
Fächergruppen | |
Hauptfach (HF): D, M, E, WP I | Nebenfach (NF): übrige Fächer |
Grundbedingung mindestens 3 E-Kurse | |
E-Kurse 3 WP I 3 | G-Kurse 2 |
alle anderen Fächer 3 |
Erlaubte Minderleistungen und Ausgleichsregelungen | |
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Bei vier E-Kursen wird die Leistung im vierten E-Kurs wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im G-Kurs gewertet. |
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Eine Minderleistung im HF mit -1 kann und muss duch eine Mehrleistung im HF ausgeglichen werden. |
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Zusätzlich können und müssen in den NF bis zu zwei Minderleistungen -1 und eine Minderleistung -1 oder -2 durch je eine 2 in HF oder NF ausgeglichen werden. Hinweis: Es ist nicht von Mehrleistungen sondern von der Notenstufe 2 die Rede. |
• |
Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. |
Minimalanforderungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Nachprüfungsmöglichkeit | |
• |
Bei fehlendem Ausgleich: Nachprüfung im HF oder im NF mit -1. |
• |
Bei vorhandenem Ausgleich und zweitem HF mit -1 oder weiterem NF mit -1: Nachprüfung im HF oder im NF mit -1. |
• |
Bei vorhandenem Ausgleich und HF mit -2: Nachprüfung im HF mit -2. |
• |
Bei vorhandenem Ausgleich und zwei NF mit -2: Nachprüfung im NF mit -2. |
• |
Bei vorhandenem Ausgleich und einem NF mit -3: Nachprüfung im NF mit -3. |
FOR online |
Berta Berat ungsprogramm |
Abschlussberechnung FOR | |
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Text AO-SI |
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